Die Landesregierung Schleswig-­Holstein und der Hamburger Senat planen eine Änderung des Medienstaatsvertrags für die Neuregelung der Finanzierung der Medienanstalt Hamburg Schleswig­-Holstein MA HSH, die 2017 in Kraft treten soll. Damit verbunden und darin enthalten soll auch die Zuständigkeit der Finanzierung des nichtkommerziellen Rundfunks (NKL) in beiden Bundesländern konkretisiert und bestimmt werden. 

Der Bundesverband Freier Radios stellt sich hinter die Positionen der Freien Radio Initiative Schleswig-Holstein FRISH und hat das in einem Schreiben vom 25. April 2016 gegenüber der Staatskanzlei in Kiel und der Senatskanzlei in Hamburg bekräftigt. Angemahnt wurde vor allem eine angemessene Finanzierung der bestehenden nichtkommerziellen Radios in Hamburg und der künftigen Stationen in Schleswig-Holstein.  

FRISH zum Entwurf des 6. MÄStV HSH: 

Zitat FSK Stellungnahme zum Entwurf des Fünften Staatsvertrag zur Änderung des 5.MÄStV HSH:

„Wir schlagen vor, im Medienstaatsvertrag im Abschnitt Bürgerfunk die bisherigen §§’n 33 und 34 zu einem Paragraphen zusammen zu fassen und einen neuen § 34 zu entwerfen mit dem Titel Nichtkommerzielles Lokalradio. Dieser enthält eine Definition gemäß der oben genannten Abgrenzungen und gilt grundsätzlich ohne örtliche und regionale Beschränkung für beide Bundesländer. In § 36 (2) des Medienstaatsvertrag muß es dann heißen, daß neben Hamburger Bürger-­ und Ausbildungskanal und Offenem Kanal Schleswig­-Holstein auch gleichrangig NKL genannt sind.“

Zitat Stellungnahme der FRISH zum Entwurf des Fünften Staatsvertrag zur Änderung des 5.MÄStV HSH:

„Der wichtigste Punkt, den der Entwurf nicht enthält, ist die Anerkennung der nichtkommerziellen Lokalradios als Bürgermedien. Im Mediengesetz sollte im Abschnitt Bürgermedien auch NKL für Schleswig-­Holstein und für Hamburg geregelt werden. Der Vorschlag aus Neumünster, zwei bestehende Paragraphen zusammenzufassen und einen neuen Paragraphen 34 ausschließlich für NKL einzufügen, bitten wir zu überprüfen.“

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