Das 92 Seiten umfassenende, vom Vorwurf der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung [IMC linksunten old] freisprechende Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 9.Juni 2024 gegenüber unserem Kollegen Fabian Kienert liegt jetzt schriftlich vor.
Der Staatsanwaltschaft in Karlsruhe verbleiben jetzt vier Wochen ab Zustellung eine Revisionsbgeründung zur eingelegten Reschwerde an den BGH zu verfassen.
In der LTO hat Dr. Markus Sehl eine auch für rechtliche Laien gut lesbare Verfahrenszusammenfassung und der hauptsächlichen Gründe dargelegt.
Leider wird in diesem Artikel eine wesentliche, einst von dem BMI unter de Maiziere aufgebaute falsche Tatsachenbehauptung weiter kolportiert: das "ein aktiver Link zur (verbotenen) Website gesetzt wird "
Tatsache ist vielmehr, daß das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht die Webseite - auch nicht die openposting Plattform !- in seinem Beschluß zum Vereinsverbot vom 29.1.2020 verboten hat, sondern nur das organisierte Zusammenwirken(=IMC unter dessen historischen Moderationskriterien), um diese Webseite als dynamische Informations, Diskussions und Nachrichtenportal im openpostingformat zu betreiben, war bestätigt worden. Das Verbot der Webseite gerade nicht.
Weder die seit dem 16.1.2020 als statisches Archiv der Beiträge bis zum Juli 2017 unter der url https://linksunten.archive.indymedia.org errreichbare Webseite, noch das - ebenfalls als statisches - Archiv, das auch unter der ursprünglichen subdomain ab Frühsommer 2020 erreichbar ist, sind nach der vom Author vertretenen Rechts-Meinung deshalb vom BVerwG "verboten". Im Gegenteil! Das Landgericht verzichtet allerdings auf eine explizite Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorität bezüglich der zum BMI divergierenden Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zur Webseiten Plattform linksunten.indymedia selbst.
Die bewußte Unschärfe in der Trennung IMC und Linksunten.plattform ermöglicht aber gerade die Dynamit-Fischerei von Staatsanwaltschaft Karlsruhe, LKA und OLG Stuttgart gegen die Medienfreiheiten des Grundgesetzes.
Michael Menzel