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BFR-Kongress / #ZWCM2024

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#ZWCM2024
31.10. bis 03.11.2024 |
Radio free FM | Ulm

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Die Landesregierung Schleswig-­Holstein und der Hamburger Senat planen eine Änderung des Medienstaatsvertrags für die Neuregelung der Finanzierung der Medienanstalt Hamburg Schleswig­-Holstein MA HSH, die 2017 in Kraft treten soll. Damit verbunden und darin enthalten soll auch die Zuständigkeit der Finanzierung des nichtkommerziellen Rundfunks (NKL) in beiden Bundesländern konkretisiert und bestimmt werden. 

Der Bundesverband Freier Radios stellt sich hinter die Positionen der Freien Radio Initiative Schleswig-Holstein FRISH und hat das in einem Schreiben vom 25. April 2016 gegenüber der Staatskanzlei in Kiel und der Senatskanzlei in Hamburg bekräftigt. Angemahnt wurde vor allem eine angemessene Finanzierung der bestehenden nichtkommerziellen Radios in Hamburg und der künftigen Stationen in Schleswig-Holstein.  

FRISH zum Entwurf des 6. MÄStV HSH: 

  • Wir begrüßen die Absicht, die Förderung von nichtkommerziellem lokalen Rundfunk (NKL) in Hamburg und Schleswig-­Holstein der Medienanstalt HSH zu übertragen. Diese Änderung hatten wir bereits bei der Anhörung zum 5. MÄStV HSH angeregt. Grundsätzlich können wir in Gänze auf die Stellungnahmen der FRISH und des FSK aus dem Juni 2014 verweisen.
  • Der jetzt für den gesamten Sektor NKL in beiden Ländern veranschlagte Rahmen der Modellrechnung in Höhe von 279.000 € liegt unter dem zu erwartenden Förderbedarf. Mit dem 5. MÄStV HSH wurden drei neue nichtkommerzielle Standorte in Schleswig-­Holstein und deren Sendegebiete ausgewiesen. Die neuen NKL-­Stationen in Schleswig­-Holstein sind zunächst auf eine nahezu 100 %ige Förderung angewiesen. Der vorgesehene Finanzrahmen des Entwurfs zum 6. MÄStV HSH bildet diese nicht vollständig ab. Wir erwarten eine angemessene und nachhaltige Grundförderung durch die Übernahme der Verbreitungs-­, Raum-­ und Koordinierungskosten. Damit werden Zuweisung und Zulassung der ersten nichtkommerziellen Lokalradios in Schleswig-Holstein, der laufende Betrieb, die Wahrnehmung der eigentlichen Aufgaben als öffentliche und unabhängige Rundfunkmedien und Angebote zur Stärkung der Medienkompetenz ermöglicht.
  • Diesem Finanzrahmen stehen geplante Zuschüsse in Höhe von 2.064.000 € für den OKSH und 895.000 € für TIDE gegenüber. Das ist eine eklatante Differenz zu der vorgesehenen NKL Förderung und wäre als solche erklärungsbedürftig.
  • Es wurde erneut versäumt im Entwurf des 6. MÄStV HSH die nichtkommerziellen Lokalradios dem Abschnitt der Bürgermedien zuzuordnen. Entsprechend der Stellungnahmen der FRISH und dem FSK im Rahmen der Anhörungen zum 5. MÄStV HSH schlagen wir vor, im Abschnitt Bürgermedien die NKL mit einem eigenen § festzustellen.

Zitat FSK Stellungnahme zum Entwurf des Fünften Staatsvertrag zur Änderung des 5.MÄStV HSH:

„Wir schlagen vor, im Medienstaatsvertrag im Abschnitt Bürgerfunk die bisherigen §§’n 33 und 34 zu einem Paragraphen zusammen zu fassen und einen neuen § 34 zu entwerfen mit dem Titel Nichtkommerzielles Lokalradio. Dieser enthält eine Definition gemäß der oben genannten Abgrenzungen und gilt grundsätzlich ohne örtliche und regionale Beschränkung für beide Bundesländer. In § 36 (2) des Medienstaatsvertrag muß es dann heißen, daß neben Hamburger Bürger-­ und Ausbildungskanal und Offenem Kanal Schleswig­-Holstein auch gleichrangig NKL genannt sind.“

Zitat Stellungnahme der FRISH zum Entwurf des Fünften Staatsvertrag zur Änderung des 5.MÄStV HSH:

„Der wichtigste Punkt, den der Entwurf nicht enthält, ist die Anerkennung der nichtkommerziellen Lokalradios als Bürgermedien. Im Mediengesetz sollte im Abschnitt Bürgermedien auch NKL für Schleswig-­Holstein und für Hamburg geregelt werden. Der Vorschlag aus Neumünster, zwei bestehende Paragraphen zusammenzufassen und einen neuen Paragraphen 34 ausschließlich für NKL einzufügen, bitten wir zu überprüfen.“

  • Damit aus der Förderungsbestimmung in § 55 (2) des Entwurfs nicht unversehens eine Kann Bestimmung erwächst, sollte mindestens bei der Ausgestaltung der Förderrichtlinie (§ 39 2/2 No 14 des Entwurfs) eine qualifizierte gemeinsame Mitbestimmung der FRISH, des FSK und des HLR hergestellt und geregelt sein.
  • Für das weitere Verfahren fordern wir eine Einbeziehung und eine Möglichkeit der Stellungnahme durch Einladungen zu den künftigen Anhörungen. Für diese schriftliche Anhörung zum 6. MÄStV HSH wurden die lizenzierten und auch die im Zulassungsverfahren befindlichen nichtkommerziellen Radios nicht eingeladen, obwohl die Auswirkungen sie unmittelbar betreffen.

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